Vorzeitige Entlassung aus dem Sanierungsgebiet

Gemäß § 154, Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, welcher der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.

Zur für den Eigentümer kostenfreien Löschung des Sanierungsvermerks durch die Gemeinde kommt es erst, wenn die Sanierungssatzung insgesamt oder für das Grundstück aufgehoben ist oder gemäß § 163, Absatz 1 BauGB durch Bescheid die Sanierung für ein einzelnes Grundstück als abgeschlossen erklärt wurde.

Die Löschung des Sanierungsvermerks führt immer zur Erhebung des Ausgleichsbetrages, sofern dieser nicht bereits abgelöst ist. Abschläge gibt es dann keine mehr.

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Altstadtsanierung
Lothar Schulz
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