Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
Der Begriff "aufstellen" darf nicht nur auf den rein tatsächlichen Vorgang des Verbringens von Spielgeräten an Ort und Stelle beschränkt werden, sondern umfasst auch das Betreiben der Geräte.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig (drei Monate) vor dem Ausüben dieser Tätigkeit zu beantragen.
Gesetzliche Grundlagen
- §§ 33 c Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Spielverordnung (SpielV)
Erforderliche Unterlagen
siehe "Merkblatt zum Erlaubnisantrag § 33c Abs. 1 GewO" unter Formulare/Anträge
Wichtige Hinweise
Voraussetzung ist die Vollständigkeit der Unterlagen.
Gebühren/ Kosten
Für die Erlaubnis werden je nach Verwaltungsaufwand Gebühren in Höhe von 148 Euro bis 844 Euro fällig.
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