Gaststättenerlaubnis

Eine Gaststättenerlaubnis wird für das Betreiben einer Schank- und/ oder Speisewirtschaft erteilt, soweit der Ausschank von Alkohol stattfinden soll.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig (drei Monate) vor Beginn des Gewerbes zu beantragen.

Vorläufige Gaststättenerlaubnis

Es besteht die Möglichkeit eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu beantragen, wenn ein erlaubnisbedürftiger bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form von einem anderen übernommen wird.

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird Personen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis auf Widerruf erteilt.
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Beantragung dieser Erlaubnis muss zusammen mit dem Antrag der endgültigen Erlaubnis erfolgen.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 2 Gaststättengesetz (GastG)

Erforderliche Unterlagen

siehe "Merkblatt zum Erlaubnisantrag" unter dem Punkt Formulare/Anträge

Wichtige Hinweise

Voraussetzung ist die Vollständigkeit der Unterlagen.

Gebühren/Kosten

  • Gaststättenerlaubnis: je nach Verwaltungsaufwand werden Gebühren in Höhe von 51 Euro bis 928 Euro fällig
  • vorläufige Gaststättenerlaubnis: je nach Verwaltungsaufwand werden Gebühren in Höhe von 51 Euro bis 256 Euro fällig
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