Geeignetheit des Aufstellortes für Spielgeräte
Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht.
Die Geeignetheitsbestätigung ist objektbezogen.
Entsprechende Geräte dürfen grundsätzlich erst nach Erteilung dieser Bestätigung aufgestellt werden.
Gesetzliche Grundlagen
- § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO
- Personalausweis oder Reisepass
- Aufstellererlaubnis gemäß § 33c GewO in Kopie
- Gewerbeanmeldung in Kopie
- Bei juristischen Personen oder eingetragenem/er Kaufmann/Kauffrau Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts oder Vereinsregister
Wichtige Hinweise
Voraussetzung ist die Vollständigkeit der Unterlagen.
Gebühren/Kosten
Für die Erlaubnis werden je nach Verwaltungsaufwand Gebühren in Höhe von 32 Euro bis 254 Euro für Räume von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, in Beherbergungsbetrieben, oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher sowie 64 Euro bis 445 Euro für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen fällig.
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