Maklererlaubnis
Für bestimmte Erwerbshandlungen bedarf es einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis dient der Sicherstellung des Schutzes der Allgemeinheit oder eines bestimmten Personenkreises.
Die Behörde prüft die persönliche Zuverlässigkeit, die geordneten Vermögensverhältnisse und im Falle der Wohnimmobilienverwalter das Vorliegen einer Berufshaftpflicht.
Die Maklererlaubnis wird erteilt zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder zum Nachweis Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, zur Vermittlung des Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, oder zum Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, zur Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte, zur wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung oder zur Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Wohnimmobilienverwalter).
Vor dem Ausüben dieser Tätigkeit ist eine Erlaubnis zu beantragen.
Gesetzliche Grundlagen
§ 34c Gewerbeordnung (GewO)
Erforderliche Unterlagen
- siehe "Hinweisblatt zum Erlaubnisantrag § 34c GewO" unter dem Punkt Formulare/Anträge
Wichtige Hinweise
Seit dem 01.08.2018 benötigen Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Gewerbetreibende, die vor dem 01.08.2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 01.08.2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 01.03.2019 eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen.
Darüber hinaus wurde für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zu einer regelmäßigen Weiterbildung und für Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflicht eingeführt. Weiterführende Regelungen wie z.B. zum Nachweis der Weiterbildung, Höhe der Haftpflichtversicherung etc. wurden in der Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) aufgenommen:
Demnach beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie für bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Mitarbeiter gibt es eine Weiterbildungspflicht. Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis als Immobilienmakler als auch als Wohnimmobilienverwalter besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im vorgeschriebenen Umfang weiterbilden (kumulative Weiterbildung). Dies gilt auch für Beschäftigte die bei beiden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar mitwirken. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben die Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln und fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen. Wer die Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Wohnimmobilienverwalter müssen darüber hinaus auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich in Textform und deutscher Sprache Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten machen.
Die Tätigkeiten des Finanzanlagenvermittlers und -beraters unterliegen seit dem 01.01.2013 nicht mehr dem bekannten § 34c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GewO, sondern dem speziellen Erlaubnis- und Registrierungstatbestand des neuen § 34f GewO. In Mecklenburg-Vorpommern liegt die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung und Registrierung bei den Industrie- und Handelskammern. Weitere Informationen finden Sie unter www.rostock.ihk24.de
Diese Hinweise dienen lediglich der Information und erheben ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.service.m-v.de
Gebühren/ Kosten
Für die Erlaubnis werden je nach Verwaltungsaufwand Gebühren in Höhe von 204 Euro bis 544 Euro fällig.
03831 253 707
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gewerbe@stralsund.de
Ordnungsamt
Schillstraße 5 – 7
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