Sonn- und Feiertagsgesetz
Das Gesetz über Sonn- und Feiertage Mecklenburg-Vorpommern (FTG M-V) dient der Regelung des Verbotes aller öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten (§ 3 FTG M-V) in Mecklenburg-Vorpommern, soweit sie nicht durch § 4 dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt sind.
Gemäß § 8 FTG M-V kann der Oberbürgermeister bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 bis 6 FTG M-V zulassen.
Bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Verboten und Beschränkungen sind die besonderen Umstände (z. B. Ort, Zeit, Personenkreis, Unterhaltungscharakter, Gewerblichkeit) und das Für und Wider der geplanten Aktivität abzuwägen.
Gesetzliche Grundlagen
- Feiertagsgesetz Mecklenburg Vorpommern (FTG M-V)
- Landesverordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen; Bedarfsgewerbeverordnung (BedGewVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- formloser Antrag
Wichtige Hinweise
Anträge zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen richten Sie bitte an das Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit.
Kontakt:
Landesamt für Gesundheit und Soziales – LAGuS
Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Dezernat Stralsund
Frankendamm 17
18439 Stralsund
Telefonnummer: 03831/ 26 97 59 800
Gebühren/Kosten
Die Gebühr beträgt je nach Aufwand 10,00 Euro bis 250,00 Euro.
03831 253 712
03831 252 53 712
gewerbe@stralsund.de
Ordnungsamt
Schillstraße 5 – 7
18439 Stralsund
03831 253 722
03831 252 53 722
ordnungsamt@stralsund.de
8 – 12 Uhr
8 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung
8 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr
8 – 12 Uhr