Stellvertretungserlaubnis (Gaststätten)

Für jede Person, die ein Gaststättengewerbe als Stellvertreter ausüben soll, benötigt der Gewerbetreibende eine Stellvertretungserlaubnis.
Diese ist dem Erlaubnisinhaber selbst und nicht dem Stellvertreter zu erteilen!

Der Antrag auf Erteilung der Stellvertretungserlaubnis ist daher von dem Inhaber der Gaststättenerlaubnis zu stellen.
Die Stellvertretungserlaubnis folgt im Übrigen den für die Gaststättenerlaubnis geltenden allgemeinen Grundsätzen.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 9 Gaststättengesetz (GastG)

Erforderliche Unterlagen

siehe "Merkblatt zum Erlaubnisantrag §§ 9, 11 GastG (Stellvertretung)" unter dem Punkt Formulare/Anträge

Wichtige Hinweise

Voraussetzung ist die Vollständigkeit der Unterlagen.

Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird. Ist der Gewerbetreibende lediglich in Besitz einer vorläufigen Erlaubnis, scheidet die Erteilung der Stellvertretererlaubnis aus. Es kann dann nur die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis erfolgen.

Gebühren/Kosten

Für die Erlaubnis werden je nach Verwaltungsaufwand Gebühren in Höhe von 103 Euro bis 931 Euro fällig.

Ansprechpartner
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Abt. Gewerbe- und Ordnungsangelegenheiten
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Telefax
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Hausanschrift
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