Kfz-Besondere Kennzeichen

Kurzzeitkennzeichen

Ab 1. April 2015 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I. S. 1666-1675) in Kraft.

Die Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten werden grundlegend neu geregelt. Die Kurzzeitkennzeichen "04" bekommen einen eigenen § 16 a FZV. Die roten Kennzeichen verbleiben im § 16 FZV, der entsprechend geändert und ergänzt wird.

Künftig muss für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis (genehmigter Typ oder Einzelgenehmigung) sowie eine gültige Hauptuntersuchung bestehen.

Voraussetzungen für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen

  • Fahrzeug muss den Zulassungsbehörden bekannt sein
  • konkrete Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein
  • gültige Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP) muss bestehen

Fahrten ohne HU ab 1. April 2015

  • nur noch bis zur Prüfstelle im Zulassungsbezirk des Fahrzeugs und Rückfahrt
  • zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk und zurück
  • gilt nicht, wenn Fahrzeug als verkehrsunsicher eingestuft wurde

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weitere besondere Kennzeichen

Saisonkennzeichen

  • Gültigkeit gemäß Antragstellung

Ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum befristetes amtliches Kennzeichen, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf (mindestens 2, höchstens 11 Monate).

Rote Kennzeichen

  • für Probefahrten, Prüfungsfahrten, Überführungsfahrten durch Kfz-Werkstätten und -händler sowie Technische Prüfstellen und anerkannte Überwachungsorganisationen

Ausfuhrkennzeichen

  • maximal 1 Jahr gültig
  • Fahrzeug, das mit eigener Triebkraft ins Ausland verbracht werden soll

E-Kennzeichen

Hinweis für die Zuteilung eins E-Kennzeichens:

Das seit 12.06.2015 in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz (EmoG) legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge gelten.

Als ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des EmoG gilt ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug.

Analog zu Oldtimerkennzeichen wird im Inland zugelassenen Fahrzeugen auf Antrag das zugeteilte Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer ergänzt.

technischer Hinweis:

Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (§ 2 Nummer 3 EmoG) dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nummer 1 EmoG).

Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen, soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben:

  • Parkplätze an Ladesäulen,
  • entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
  • Ausnahmen von Zu- / Durchfahrtbeschränkungen und
  • einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge benutzen.

Aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) oder einem anderen geeigneten Nachweis muss sich ergeben, dass das Fahrzeug:

  1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer hat oder
  2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine, bei Erstzulassung bis zum 31.12.2017, mindestens 30 Kilometer und bei Erstzulassung ab dem 01.01.2018 mindestens 40 Kilometer beträgt.

Gesetzliche Grundlagen

Kurzzeitkennzeichen

  • § 16 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Saisonkennzeichen

  • § 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Rote Kennzeichen

  • §§ 16, 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Ausfuhrkennzeichen

  • § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

E-Kennzeichen

  • § 9 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Elektromobilitätsgesetz (EmoG)

Erforderliche Unterlagen

Kurzzeitkennzeichen

  • Fahrzeugbrief/ZB I oder COC Papier (bei Neufahrzeugen)
  • eVB-Nr. (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer, 7-stellig)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • ggf. Vollmacht
  • Nachweis der HU erfolgt durch den Untersuchungsbericht gemäß § 29 Abs.9 StVZO
  • Fahrzeugdaten (FIN, Fahrzeugklasse gemäß § 6 FZV Abs.7)

ACHTUNG: Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können Kopien bzw. Notizen mit aufgeschriebenen Daten diesem Anliegen nicht gerecht werden.

Saisonkennzeichen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (= Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (= Fahrzeugbrief)
  • eVB-Nr. (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer, 7-stellig)
  • altes amtliches Kennzeichen
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • ggf. Vollmacht

Rote Kennzeichen

  • Schriftlicher Antrag mit kurzer Darstellung des Bedarfs
  • Haftpflichtversicherung-eVB-Nr.
  • aktuelle Gewerbeanmeldung, Auszug aus dem Handelsregister
  • aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister über den Einzelunternehmer oder juristische Person
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • SEPA-Lastschriftmandat für die KFZ-Steuer
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister Flensburg

Ausfuhrkennzeichen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (= Fahrzeugschein) oder Abmeldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (= Fahrzeugbrief)
  • Nachweis über ausreichenden Versicherungsschutz
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Nachweis über gültige HU und AU
  • Eigentumsnachweis

E-Kennzeichen

Neuzulassung

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (=Fahrzeugbrief)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
  • Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung unvollständige Angaben für die Zuteilung eines Elektrokennzeichens, so können diese durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens nach § 21 Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestätigt werden.
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • eVB-Nr. (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer, 7-stellig)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Vollmacht

War das Fahrzeug bereits zugelassen und soll die Kennzeichenart geändert werden, sind vorzulegen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (= Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (= Fahrzeugbrief)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
  • Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung unvollständige Angaben für die Zuteilung eines Elektrokennzeichens, so können diese durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens nach § 21 Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestätigt werden.
  • bisherige Kennzeichen
  • Nachweis über gültigen HU gemäß § 29 StVZO
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • eVB-Nr. (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer, 7-stellig)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Vollmacht

Gebühren/ Kosten

  • Kurzzeitkennzeichen: 12,80 EUR
  • Saisonkennzeichen: ca. 27,00 EUR bis 57,00 EUR
  • Rote Kennzeichen: 103,20 EUR
  • Ausfuhrkennzeichen: ca. 38,80 EUR
  • E-Kennzeichen: ca. 27,00 EUR bis 57,00 EUR
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