Informationen zum Coronavirus
Regelungen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern
Um der Ausbreitung des Coronavirus zum Schutz der Bevölkerung entgegenzuwirken, haben die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern und der Landkreis Vorpommern-Rügen (als zuständige Gesundheitsbehörde) verschiedene Regelungen erlassen und Maßnahmen ergriffen. Eine Auswahl der wichtigsten Regelungen finden Sie hier.
Verordnungen der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus
Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat eine Verordnung zur Umsetzung der zwischen der Bundesregierung und den 16 Landesregierungen vereinbarten Maßnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus beschlossen.
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.01. bis 31.01.2021
Corona-Quarantäneverordnung (2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - 2. SARS-CoV-2-QuarV)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.01. bis 31.01.2021
Die derzeit geltenden Corona-Regeln im Überblick
vom 10. bis 31. Januar 2021
- Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person gestattet. Dabei kommt es nicht darauf an, wo das Treffen stattfindet: in der eigenen Wohnung, in der Wohnung der EInzelperson oder draußen. Entscheidend ist, wer sich trifft. Dazugehörige Kinder bis 12 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich ist.
- Keine Partys
Zusammenkünfte von Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten.
- Schulen und Kitas
Die Präsenzpflicht in den Schulen ist bis zum 31. Januar aufgehoben. Die Klassen oberhalb der Stufe 7 werden im Distanzunterricht unterrichtet. Auch Kinder aus den Klassen 1 bis 6 können zuhause bleiben. Wir bitten die Eltern darum, diese Möglichkeit zu nutzen. Kitas und Schulen bleiben aber für Kinder offen, bei denen eine Betreuung zuhause nicht sichergestellt ist. Ab dem 11. Januar kehren die Abschlussklassen, die in diesem Jahr Prüfung haben, in die Schulen zurück.
Fahrschulen sind geschlossen.
- Tourismus
Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
- Ausflüge
Ausflüge aus dem Ausland und anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
- Familienbesuche aus anderen Bundesländern
Familienbesuche aus anderen Bundesländern sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. Besucht werden können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich. Dabei sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten.
- Ausflüge und Familienbesuche innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns
Hier gibt es keine Beschränkungen. Beachtet werden müssen allerdings die Kontaktbeschränkungen.
- Private Reisen in andere Bundesländer
Wer privat in ein Hochrisikogebiet mit mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen in einem anderen Bundesland reist, unterliegt anschließend der Quarantänepflicht. Davon ausgenommen sind nur Besuche innerhalb der Kernfamilie.
- Gastronomie und mehr
Gastronomie sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
- Einzelhandel
Es sind weite Teile des Einzelhandels geschlossen. Geöffnet bleiben Supermärkte und der Lebensmittel-Verkauf, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futermittelmärkte, Blumenläden und der Großhandel. Alle geschlossenen Geschäfte dürfen Abhol- und Lieferdienste anbieten.
- Freizeit
Auch Freizeiteinrichtungen bleiben weiter geschlossen. Dazu gehören zum Beispiel Theater, Kinos, Schwimm- und Spaßbäder, Freizeitparks, Sportstudios, Zoos, Tier- und Vogelparks, Saunen und Spielhallen.
- Sport
Sport ist im Januar nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich.
- Spielplätze
Die Außenspielplätze können unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln weiter genutzt werden. Innenspielplätze sind geschlossen.
- Hochzeiten und Trauerfeiern
Hochzeiten können im Dezember mit bis zu 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Trauerfeiern mit bis zu 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern auch aus unterschiedlichen Hausständen stattfinden.
Allgemeinverfügungen des Landkreises Vorpommern-Rügen
Änderungen in der Umsetzung der Quarantänepflicht und des Kontaktpersonenmanagements ab 13.01.2021
Mund-Nase-Schutz
Seit dem 27. April 2020 ist in Mecklenburg-Vorpommern in folgenden Bereichen das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes verpflichtend vorgeschrieben:
- im öffentlicher Personennahverkehr, auf Fahrgastschiffen (Innenbereich) und in Reisebussen
- beim Betreten eines Geschäfts (Einzelhandel)
- in Arzt- und anderen medizinischen Praxen
- in Friseurgeschäften, Kosmetik- und Tattoostudios etc.
- in Schulen (nicht im Klassenraum)
- weitere öffentliche Bereiche (s. folgenden Absatz)
Die Maskenpflicht gilt auch an Bushaltestellen und in anderen Wartebereichen im Freien von Einrichtungen der Personenbeförderung, sofern der Abstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann.
Davon ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die wegen einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.
Hier gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum
Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat aufgrund der stark ansteigenden Zahlen in und um Vorpommern-Rügen die erweiterte Maskenpflicht angeordnet.
Konkret betrifft dies die folgenden Bereiche in der Hansestadt:
- Altstadt: vom Ende Knieperstraße über Alter Markt, Ossenreyerstraße, Apollonienmarkt, Mönchstraße (der verkehrsberuhigte Teil) bis Neuer Markt
- Nikolaikirchhof inkl. Rathausdurchgang
- Grünhufe: zwischen Lindenallee und Vogelsangstraße
- Hafeninsel (vor dem OZEANEUM)
aktuelle Fallzahlen im Landkreis Vorpommern-Rügen
Hier finden Sie die aktuellen Corona-Fallzahlen im Landkreis Vorpommern-Rügen.
Besondere Schutzregeln gelten, wenn ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt zum Hochrisikogebiet mit mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen wird.
Regelungen zu Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art
Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Corona-Übergangs-LVO M-V sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen untersagt. Dies gilt insbesondere für Großveranstaltungen. Zusammenkünfte wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen sind unzulässig. Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein- und Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen sind ungeachtet der folgenden Absätze verboten.
Ausnahmen gelten für:
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind
- Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Teilnehmenden
- Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften
- Durchführungen von Prüfungen
- arbeitsmarktpolitische Maßnahmen von Maßnahmeträgern, Beschäftigungsgesellschaften oder sonstigen Dienstleistern
- private Zusammenkünfte für einen Teilnehmerkreis von Angehörigen des eigenen Hausstandes mit maximal einer weiteren Person (Kinder bis 12 Jahre werden nicht mitgerechnet)
- Trauungen für einen Teilnehmerkreis von maximal 10 Personen (Kinder bis 14 Jahre, die zum Haushalt von
teilnehmenden Erwachsenen gehören, werden nicht mitgerechnet.) - Beisetzungen für einen Teilnehmerkreis von maximal 20 Personen (Kinder bis 14 Jahre, die zum Haushalt von
teilnehmenden Erwachsenen gehören, werden nicht mitgerechnet.)
Weitere Hinweise zu den einzelnen Auflagen erhalten Sie in den Anlagen 37-43 der
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.01. bis 31.01.2021
Novemberhilfe des Bundes - Anträge über Plattform
Der Bund hat eine Plattform für die Novemberhilfe freigeschaltet. Die Antragsstellung kann voll elektronisch erfolgen. Der Bund will darüber hinaus die Abschlagszahlungen bei der Novemberhilfe anheben. Die Unternehmen sollen statt bisher maximal 10.000 Euro künftig maximal 50.000 Euro an Abschlagszahlungen bekommen.
Unterstützung für den Handel und die Gastronomie
Um den Handel und die Gastronomie zu unterstützen, ist der „digitale Marktplatz MV“ um einige Funktionen erweitert worden. Unternehmerinnen und Unternehmer können auf https://marktplatz.digitalesmv.de nicht nur ihren Betrieb eintragen lassen, sondern auch Speisekarten hochladen, über ihre Öffnungszeiten informieren oder Zahlungsmöglichkeiten für die Kunden hinterlegen.
Gemeinsam gegen Corona
Informationsflyer
Ein Informationsflyer der Landesregierung erläutert, wie Mecklenburg-Vorpommern beim Kampf gegen die Corona-Pandemie weiter auf einem guten Weg bleibt. Welche Schutzmaßnahmen gibt es? Wie werden Schulen, Kitas, Betriebe und Unternehmen, Kinos und Theater wieder angekurbelt?
Corona-Warn-App
Die Corona-Warn-App informiert Sie, wenn Sie Kontakt mit nachweislich Corona-positiv getesteten Personen hatten. Die App macht das Smartphone also zum Warnsystem und hilft, Infektionsketten schnell zu durchbrechen. Sie schützt Sie und Ihre Mitmenschen und auch Ihre Privatsphäre.
Die App ist ein Angebot der Bundesregierung. Download und Nutzung der App sind vollkommen freiwillig und verbraucht keine mobilen Daten. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich.
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Branchen und Bereichen in den Anlagen der Corona-LVO M-V
Um den einzelnen Branchen und Bereichen eine schnelle Orientierung hinsichtlich der Auflagen zu den aktuellen Lockerungen zu ermöglichen, hat die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern eine Übersicht erstellt, in welcher Anlage welche Informationen zu finden sind:
Anlage | Anlage gilt für |
1 |
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5 (aufgehoben) |
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6 (aufgehoben) |
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7 |
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8 (aufgehoben) |
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9 |
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10 |
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11 (aufgehoben) |
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12 (aufgehoben) |
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13 (aufgehoben) |
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14 (aufgehoben) |
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14a (aufgehoben) |
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15 (aufgehoben) |
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16 (aufgehoben) |
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17 |
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18 (aufgehoben) |
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19 |
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20 (aufgehoben) |
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21 |
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22 |
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23 (aufgehoben) |
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24 (aufgehoben) |
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25 |
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26 (aufgehoben) |
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27 (aufgehoben) |
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28 (aufgehoben) |
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29 (aufgehoben) |
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30 (aufgehoben) |
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31 |
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31a |
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32 (aufgehoben) |
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33 (aufgehoben) |
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34 |
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35 |
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36 |
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37 |
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38 |
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39 |
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40 |
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41 |
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42 |
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43 |
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Die jeweiligen Anlagen finden Sie am Ende der
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.01. bis 31.01.2021