Informationen zum Coronavirus
Aktuelle Maßnahmen und Informationen
Um der Ausbreitung des Coronavirus zum Schutz der Bevölkerung entgegenzuwirken, haben die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern und der Landkreis Vorpommern-Rügen (als zuständige Gesundheitsbehörde) verschiedene Regelungen erlassen und Maßnahmen ergriffen. Eine Auswahl der wichtigsten Regelungen finden Sie hier.
Gesetzliche Regelungen
Verordnungen der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus
Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat eine Verordnung zur Umsetzung der zwischen der Bundesregierung und den 16 Landesregierungen vereinbarten Maßnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus beschlossen.
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.03.2021 bis 18.04.2021
12. Änderung der Corona-Landesverordnung (01.04.2021)
Corona-Quarantäneverordnung (2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - 2. SARS-CoV-2-QuarV)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.03.2021 bis 18.04.2021
Allgemeinverfügungen des Landkreises Vorpommern-Rügen
Änderungen in der Umsetzung der Quarantänepflicht und des Kontaktpersonenmanagements
Fallzahlen im Landkreis Vorpommern-Rügen
Hier finden Sie die aktuellen Corona-Fallzahlen im Landkreis Vorpommern-Rügen.
Corona-Schnell- und Selbsttests
Alle Schnelltestzentren in Stralsund finden Sie hier, einen Überblick für ganz MV finden Sie auf der interaktiven Karte des Gesundheitsminiteriums. Die Karten werden regelmäßig aktualisiert und erweitert.
Wird zur Wahrnehmung einer Dienstleistung, Leistung oder einer Veranstaltung ein Selbsttest vor Ort durchgeführt, muss das negative Testergebnis dokumentiert werden. Nutzen Sie dafür das offizielle Dokument zur Testzertifizierung oder eine IT-gestützte Anwendung zur Dokumentation.
Information des Gesundheitsamtes zum Verhalten nach einem positiven Schnell- oder Selbsttest
Aktuelle Regelungen
Lockerung der Kontaktbeschränkungen
Aktuell sind Treffen zwischen zwei Haushalten mit zusammen maximal 5 Personen möglich. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, gelten als ein Hausstand.
Aktuelle landesweite Öffnungen
Geöffnete Einzelhandelsbetriebe sind:
- Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel
- Abhol- und Lieferdienste
- Apotheken
- Babyfachmärkte
- Baumärkte
- Blumenläden, Gartenbaucenter
- Buchhandlungen
- Direktvermarkter von Lebensmitteln
- Drogerien
- Getränkemärkte
- Großhandel
- Optiker, Hörgeräteakustiker
- Reformhäuser
- Sanitätshäuser
- Tankstellen
- Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte
- Wochenmärkte
- Zeitungsverkauf
Alle anderen geschlossenen Verkaufsstellen des Einzelhandels können ab dem 6. April 2021 für den Einkauf nach Terminvereinbarung für solche Kundinnen oder Kunden geöffnet werden, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen; tagesaktuell ist ein Test, wenn dieser vor maximal 24 Stunden vorgenommen wurde und noch geeignet ist, den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion zu führen.
Zudem ist ein Verkauf mittels Abholung und Lieferdiensten gestattet.
Körperliche und körpernahe Dienstleistungen
Für den Betrieb und Besuch von Betrieben des Heilmittelbereiches und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen ab dem 31. März 2021 nur für solche Kundinnen oder Kunden zulässig, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen; tagesaktuell ist ein Test, wenn dieser vor maximal 24 Stunden vorgenommen wurde und noch geeignet ist, den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion zu führen.
Fahrschulen/Fahrerlaubniswesen
Für den Betrieb von Fahrschulen, Flugschulen sowie der Technischen Prüfstelle für Fahrzeugprüfungen und im Bereich des Fahrerlaubniswesens, ist ab dem 6. April 2021 eine Inanspruchnahme nur für solche Personen zulässig, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen; tagesaktuell ist ein Test, wenn dieser vor maximal 24 Stunden vorgenommen wurde und noch geeignet ist, den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion zu führen.
Kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten
Für den Betrieb und den Besuch nach Terminvereinbarung von kulturellen Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie ähnlichen Einrichtungen ist der Besuch ab dem 6. April 2021 nur für solche Besucherinnen und Besucher zulässig, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen; tagesaktuell ist ein Test, wenn dieser vor maximal 24 Stunden vorgenommen wurde und noch geeignet ist, den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion zu führen.
Weitere Einrichtungen sind unter Auflagen geöffnet:
- Arzt- und Zahnarztpraxen, Psychotherapeutenpraxen und allen sonstigen Praxen, wie zum Beispiel Podologen oder Fußpfleger, soweit in ihnen medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen angeboten werden
- Außenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten
- Archive -> ab 6. April nach vorheriger Terminvereinbarung
- Bibliotheken -> ab 6. April nach vorheriger Terminvereinbarung
- Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe, wie zum Beispiel Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen sowie Waschsalons
- öffentliche und private Sportanlagen auf bzw. in denen Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen betrieben wird
Die Bedingungen und Auflagen können den jeweiligen Anlagen der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.03.2021 bis 18.04.2021, entnommen werden.
In Abhängigkeit der Entwicklung der Fallzahlen können weitere regionale Regelungen getroffen werden, z.B.
- bei einer Inzidenz über 100
- nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens
- verschärfte Kontaktbeschränkungen
- bei einer Inzidenz über 150
- Beschränkung körperlicher Dienstleistungen
- Schließung der Fahrschulen, kulturellen Austellungen und Museen, Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten, Bilbliotheken u.a.
Näheres regelt die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.03.2021 bis 18.04.2021
Alle anderen Corona-Schutzmaßnahmen sind zunächst verlängert worden:
- Keine Partys
Zusammenkünfte von Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten.
- Tourismus
Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
- Ausflüge
Ausflüge aus dem Ausland und anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
- Familienbesuche aus anderen Bundesländern
Familienbesuche aus anderen Bundesländern sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. Besucht werden können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich. Dabei sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten.
- Ausflüge und Familienbesuche innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns
Hier gibt es für Bürgerinnen und Bürger des Landes innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns keine Beschränkungen. Beachtet werden müssen allerdings die Kontaktbeschränkungen. Ausnahmen gelten für Hochrisikogebiete.
- Private Reisen in andere Bundesländer
Wer privat in ein Hochrisikogebiet mit mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen in einem anderen Bundesland reist, unterliegt anschließend der Quarantänepflicht. Davon ausgenommen sind nur Besuche innerhalb der Kernfamilie.
- Gastronomie und mehr
Gastronomie sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
- Freizeit
Auch Freizeiteinrichtungen bleiben weiter geschlossen. Dazu gehören zum Beispiel Theater, Kinos, Schwimm- und Spaßbäder, Freizeitparks, Sportstudios, Saunen und Spielhallen.
- Spielplätze
Die Außenspielplätze können unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln weiter genutzt werden. Innenspielplätze sind geschlossen.
- Hochzeiten und Trauerfeiern
Hochzeiten können im Dezember mit bis zu 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Trauerfeiern mit bis zu 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern auch aus unterschiedlichen Hausständen stattfinden.
Abstandsregeln und Mund-Nase-Schutz
Bürgerinnen und Bürgern wird empfohlen, die Zahl der Menschen, mit denen sie Kontakt haben, möglichst gering zu halten und den Personenkreis möglichst konstant zu belassen. Im Übrigen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten.
Das Tragen von medizinischen Masken (OP- oder FFP2-Masken) ist verpflichtend in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahn, Zug, Taxi, Fähre), im Einzelhandel, bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr.
Darüber hinaus besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske):
- in allen anderen Bereichen, die öffentlich zugänglich sind oder von Kunden und Besuchern betreten werden können, dazu zählen insbesondere Beherbergungsstätten, Arzt- und anderen medizinischen Praxen und weitere öffentliche Bereiche. Dies gilt auch bereits vor den Geschäften, Betrieben, Einrichtungen, Beherbergungsstätten und Praxen sowie auf Parkplätzen. Die Maskenpflicht gilt auch an Bushaltestellen und in anderen Wartebereichen im Freien, sofern der Abstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann.
- im Rahmen der Beförderung in einem privaten Fahrzeug für Mitfahrer, sofern sie nicht dem Hausstand des Fahrzeugführers angehören.
Es wird dringend dazu geraten, generell in Situationen, in denen ein enger oder längerer Kontakt zu anderen Personen besteht (besonders in geschlossenen Räumen) eine medizinische Maske zu tragen.
Davon ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die wegen einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.
Hier gilt in Stralsund die Maskenpflicht im öffentlichen Raum
Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat aufgrund der stark ansteigenden Zahlen in und um Vorpommern-Rügen die erweiterte Maskenpflicht angeordnet.
Konkret betrifft dies die folgenden Bereiche in der Hansestadt:
- Altstadt: vom Ende Knieperstraße über Alter Markt, Ossenreyerstraße, Apollonienmarkt, Mönchstraße (der verkehrsberuhigte Teil) bis Neuer Markt
- Nikolaikirchhof inkl. Rathausdurchgang
- Grünhufe: zwischen Lindenallee und Vogelsangstraße
- Hafeninsel (vor dem OZEANEUM)
Regelungen zu Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art
Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Corona-Übergangs-LVO M-V sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen untersagt. Dies gilt insbesondere für Großveranstaltungen. Zusammenkünfte wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind unzulässig. Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein- und Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen sind ungeachtet der folgenden Ausnahmen verboten.
Ausnahmen gelten für:
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind
- Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Teilnehmenden; wenn die Zahl der Neuinfektionen der letzten 7 Tage je 100.000 Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern landesweit 100 oder höher liegt, Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden
- Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften
- erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie Gemeinschaften von Wohnungseigentümern, sofern die teilnehmenden Personen über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen (tagesaktuell ist ein Test, wenn dieser vor maximal 24 Stunden vorgenommen wurde und noch geeignet ist, den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion zu führen)
- Durchführungen von Prüfungen
- arbeitsmarktpolitische Maßnahmen von Maßnahmeträgern, Beschäftigungsgesellschaften oder sonstigen Dienstleistern
- Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes, maximal jedoch mit fünf Personen (Kinder bis 12 Jahre werden nicht mitgerechnet)
- Trauungen für einen Teilnehmerkreis von maximal 10 Personen (Kinder bis 14 Jahre, die zum Haushalt von
teilnehmenden Erwachsenen gehören, werden nicht mitgerechnet.) - Beisetzungen für einen Teilnehmerkreis von maximal 20 Personen (Kinder bis 14 Jahre, die zum Haushalt von
teilnehmenden Erwachsenen gehören, werden nicht mitgerechnet.)
Weitere Hinweise sowie die einzelnen Auflagen erhalten die Anlagen 37-43 der
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.03.2021 bis 18.04.2021
Gemeinsam gegen Corona
Luca-App zur digitalen Kontaktdatenerfassung (für Nutzer und Locations)
Alle Voraussetzungen, um die Luca-App auch im Landkreis Vorpommern-Rügen zum Einsatz zu bringen, wurden geschaffen. Die Schnittstelle wurde eingerichtet und Testläufe sind erfolgt. Seit 15. März 2021 kann die Kontaktverfolgung per verschlüsselter Datenübertragung an das Gesundheitsamt via Luca-App erfolgen.
Informationen für Nutzerinnen und Nutzer zur Onlineregistrierung mit der Luca-App auf www.luca-app.de
Informationen für Locations zur digitalen Kontaktdatenerfassung – Anmeldung auf app.luca-app.de oder im Luca-Tutorial-Video auf YouTube
Corona-Warn-App
Die Corona-Warn-App informiert Sie, wenn Sie Kontakt mit nachweislich Corona-positiv getesteten Personen hatten. Die App macht das Smartphone also zum Warnsystem und hilft, Infektionsketten schnell zu durchbrechen. Sie schützt Sie und Ihre Mitmenschen und auch Ihre Privatsphäre.
Die App ist ein Angebot der Bundesregierung. Download und Nutzung der App sind vollkommen freiwillig und verbraucht keine mobilen Daten. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich.
Informationsflyer
Ein Informationsflyer der Landesregierung erläutert, wie Mecklenburg-Vorpommern beim Kampf gegen die Corona-Pandemie weiter auf einem guten Weg bleibt. Welche Schutzmaßnahmen gibt es? Wie werden Schulen, Kitas, Betriebe und Unternehmen, Kinos und Theater wieder angekurbelt?